Finanzberatung
Frage: Wir leben in einer eingetragenen Partnerschaft. Warum ist ein Vermögensvertrag trotzdem sinnvoll?
Eingetragene Paare sind Eheleuten in vielen Bereichen gleichgestellt. Beim Güterstand ist der Unterschied allerdings gross: Für eingetragene Partner gilt die Gütertrennung. Das bedeutet, dass....
Frage: Wir leben in einer eingetragenen Partnerschaft. Warum ist ein Vermögensvertrag trotzdem sinnvoll?
Eingetragene Paare sind Eheleuten in vielen Bereichen gleichgestellt. Beim Güterstand ist der Unterschied allerdings gross: Für eingetragene Partner gilt die Gütertrennung. Das bedeutet, dass die Vermögen immer getrennt bleiben. Wenn ein Partner stirbt, dann fliesst sein Vermögen in den Nachlass und muss an die Erben verteilt werden. Das kann den Partner, der naur wenig Einkommen erzielt, in finanzielle Bedrängnis bringen. Um das zu vermeiden, können eingetragene Paare in einem Vermögensvertrag vereinbaren, dass ihr Vermögen bei der Trennung oder beim Tod eines Partners gemäss den Bestimmungen der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. Alles, was sie seit der Eintragung gemeinsam erwirtschaftet haben, ist dann Errungenschaftsvermögen und gehört beiden zu gleichen Teilen.
Regenbogenfamilie
Frage: Mit meiner Partnerin lebe ich im
Konkubinat. Da ich eine erwachsene Tochter habe, mache ich mir Sorgen, dass meine Partnerin nach meinem Tod mit leeren Händen dasteht. Was können wir tun?
Hinterlassen Konkubinatspaare keine Anweisungen darüber, wer das Vermögen nach dem Tod erhalten soll, wird das Erbe nach dem Gesetz aufgeteilt. Da sich die gesetzliche Erbfolge ausschliesslich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet, geht der überlebende Partner leer aus. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man zwar dafür sorgen, dass mindestens ein Teil des Vermögens dem Partner zugute kommt. Die Begünstigungsmöglichkeiten sind jedoch sehr beschränkt, wenn Kinder im Spiel sind. Denn deren Pflichtteil beträgt drei Viertel des Nachlassvermögens. In einer eingetragenen Partnerschaft hingegen steht dem hinterbliebenen Partner in diesem Fall die Hälfte des Nachlassvermögens zu. Mit entsprechenden Regelungen lässt sich der Partner sogar noch besser begünstigen.
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